Vorwort:
Was ist die Motivation für diesen Bericht?
Gerade dieser Tauchunfall zeigt eine Fahrlässigkeit einer einzelnen Person auf, welche in unserer Branche (Tauchlehrer allgemein) zu einem Schock geführt hat. Darüber schweigen wäre nicht im Sinne der verantwortungsvollen Tauchlehrer. Solche Fälle dürfen nicht die Regel werden, sie gehören aufgezeigt, gehören beim Namen genannt, publiziert und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Solche Geschehnisse sollten nicht in Vergessenheit geraten. Würde niemand darüber berichten, würde der verurteilte Feuerwehrtauchlehrer weiter machen können, als ob nichts geschehen wäre.
Rechtlicher Hinweis:
Wir dürfen den gesamten Namen des Feuerwehrtauchlehrers nicht nennen. Sein Vorname und ein X anstatt des Nachnamens ist alles, was geschrieben werden soll/darf. Personaldaten müssen anonymisiert werden. Diese Vorgaben halten wir natürlich ein. Jeder darf natürlich wissen um wen es sich handelt, hier dürfen wir es aber nicht veröffentlichen.
Gerhard R. X., geb. am x. x. x, (zum Tatzeitpunkt Tauchlehrer der Freiwilligen Feuerwehr X/Deutschland), wurde am 7. Juni 2010 im Landesgericht Wels wegen Fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen zu 4 Monaten Haft mit 3 Jahren Bewährung verurteilt.
Tauchpraxisnachweis von Gerhard X. aus den Jahren 2008 und 2009, bis zum Unfall am 2. August 2009:
2008: ca. 16 Tauchgänge in Tiefen bis max. 6 m, davon mind. 10 im Pool
2009: ca. 15 Tauchgänge in Tiefen bis max. 5 m, davon mind. 5 im Pool
Der Tauchschüler (TS) W.X. (geb. 1985) hatte keinerlei Taucherfahrung und verfügte über keinen Tauchschein. Er hatte vor dem ersten Freiwassertauchgang 6 Pooltauchgänge innerhalb seiner Tauchausbildung bis zu einer maximalen Tiefe von 5 m absolviert. Für den TS war es der erste Freiwassertauchgang.
Gültige Vorschriften ("Standards") - Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 - Tauchen. Zusammenfassend sind derart viele Standardverfehlungen bei diesem ersten Freiwassertauchgang zu bemängeln, dass wir hier auf eine detaillierte Aufzählung verzichten. Wir merken jedoch an, dass die maximale Tiefe für ausgebildete Feuerwehrtaucher Stufe 1 10 m nicht überschreiten soll (für den fertig ausgebildeten Einsatztaucher!). Erst soll der Tauchschüler sich im 2 bis 3 m - Bereich sicher fühlen, bevor eine maximale Tiefe angestrebt werden darf.
Tauchunfall mit tödlichem Ausgang am 2. August 2009 - Attersee
Der Feuerwehrtauchlehrer Gerhard X. tauchte mit 2 Tauchschülern am Tauchplatz "Ausbildungszentrum Attersee" zur 5 m Plattform ab. In der Vorbesprechung wurde keine maximale Tiefe vereinbart. Tauchschüler waren der verunfallte Tauchschüler W.X. und ein weiterer Schüler, welcher bereits über ein Sporttauchbrevet der Beginnerstufe verfügte, jedoch ebenfalls Schüler für die Ausbildung des Feuerwehrtauchers der Stufe 1 war. Dieser zweite Tauchschüler zeigte auf der 5 m Plattform Druckausgleichsprobleme an. Nach dieser Anzeige brachte der TL den Taucher zur Oberfläche zurück. In diesem Zeitraum lies der TL, nach Aussage des nach oben gebrachten Tauchers, den zweiten Tauchschüler auf der Plattform alleine zurück. Der Tauchschüler W.X. verblieb so bei seinem ersten Freiwassertauchgang über 4 Minuten alleine auf der Plattform, bis der TL wieder zu ihm zurückkam.
Dann wurde der Tauchgang fortgesetzt, die 10 m Kuppel besucht, der Tarierpark durchtaucht (dieser Umstand bedeutet, dass der TL den Tauchschüler beim ersten Freiwassertauchgang auch in einen Bereich "selbstständig" tauchen lies, in welchen weder der TS, noch der TL die Möglichkeit eines sofortigen Notaufstiegs gehabt haben!). Anschließend wurde zur UW-Statue getaucht und dann zur 15 m Plattform. Auf der 15 m Plattform wurde dann der Druck in den Flaschen kontrolliert. Von der D6 waren von den 300 bar Anfangsdruck noch ca. 150 bar Restdruck vorhanden. Beachtet man die Tauchzeit und Tauchtiefe (siehe Tauchprofilskizze), so berechnet man für den TS ein Atemminutenvolumen von durchschnittlichen 40 lit/min.