TU9Aug09

Bericht Tauchunfall vom 09. August 2009

Vorwort:
Was ist die Motivation für diesen Bericht?
Gerade dieser Tauchunfall zeigt eine Fahrlässigkeit einer einzelnen Person auf, welche in unserer Branche (Tauchlehrer allgemein) zu einem Schock geführt hat. Darüber schweigen wäre nicht im Sinne der verantwortungsvollen Tauchlehrer. Solche Fälle dürfen nicht die Regel werden, sie gehören aufgezeigt, gehören beim Namen genannt, publiziert und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Solche Geschehnisse sollten nicht in Vergessenheit geraten. Würde niemand darüber berichten, würde der verurteilte Feuerwehrtauchlehrer weiter machen können, als ob nichts geschehen wäre.

Rechtlicher Hinweis:
Wir dürfen den gesamten Namen des Feuerwehrtauchlehrers nicht nennen. Sein Vorname und ein X anstatt des Nachnamens ist alles, was geschrieben werden soll/darf. Personaldaten müssen anonymisiert werden. Diese Vorgaben halten wir natürlich ein. Jeder darf natürlich wissen um wen es sich handelt, hier dürfen wir es aber nicht veröffentlichen.

Gerhard R. X., geb. am x. x. x, (zum Tatzeitpunkt Tauchlehrer der Freiwilligen Feuerwehr X/Deutschland), wurde am 7. Juni 2010 im Landesgericht Wels wegen Fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen zu 4 Monaten Haft mit 3 Jahren Bewährung verurteilt.

Tauchpraxisnachweis von Gerhard X. aus den Jahren 2008 und 2009, bis zum Unfall am 2. August 2009:
2008: ca. 16 Tauchgänge in Tiefen bis max. 6 m, davon mind. 10 im Pool
2009: ca. 15 Tauchgänge in Tiefen bis max. 5 m, davon mind. 5 im Pool

Der Tauchschüler (TS) W.X. (geb. 1985) hatte keinerlei Taucherfahrung und verfügte über keinen Tauchschein. Er hatte vor dem ersten Freiwassertauchgang 6 Pooltauchgänge innerhalb seiner Tauchausbildung bis zu einer maximalen Tiefe von 5 m absolviert. Für den TS war es der erste Freiwassertauchgang.

Gültige Vorschriften ("Standards") - Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 8 - Tauchen. Zusammenfassend sind derart viele Standardverfehlungen bei diesem ersten Freiwassertauchgang zu bemängeln, dass wir hier auf eine detaillierte Aufzählung verzichten. Wir merken jedoch an, dass die maximale Tiefe für ausgebildete Feuerwehrtaucher Stufe 1 10 m nicht überschreiten soll (für den fertig ausgebildeten Einsatztaucher!). Erst soll der Tauchschüler sich im 2 bis 3 m - Bereich sicher fühlen, bevor eine maximale Tiefe angestrebt werden darf.

Tauchunfall mit tödlichem Ausgang am 2. August 2009 - Attersee
Der Feuerwehrtauchlehrer Gerhard X. tauchte mit 2 Tauchschülern am Tauchplatz "Ausbildungszentrum Attersee" zur 5 m Plattform ab. In der Vorbesprechung wurde keine maximale Tiefe vereinbart. Tauchschüler waren der verunfallte Tauchschüler W.X. und ein weiterer Schüler, welcher bereits über ein Sporttauchbrevet der Beginnerstufe verfügte, jedoch ebenfalls Schüler für die Ausbildung des Feuerwehrtauchers der Stufe 1 war. Dieser zweite Tauchschüler zeigte auf der 5 m Plattform Druckausgleichsprobleme an. Nach dieser Anzeige brachte der TL den Taucher zur Oberfläche zurück. In diesem Zeitraum lies der TL, nach Aussage des nach oben gebrachten Tauchers, den zweiten Tauchschüler auf der Plattform alleine zurück. Der Tauchschüler W.X. verblieb so bei seinem ersten Freiwassertauchgang über 4 Minuten alleine auf der Plattform, bis der TL wieder zu ihm zurückkam.
Dann wurde der Tauchgang fortgesetzt, die 10 m Kuppel besucht, der Tarierpark durchtaucht (dieser Umstand bedeutet, dass der TL den Tauchschüler beim ersten Freiwassertauchgang auch in einen Bereich "selbstständig" tauchen lies, in welchen weder der TS, noch der TL die Möglichkeit eines sofortigen Notaufstiegs gehabt haben!). Anschließend wurde zur UW-Statue getaucht und dann zur 15 m Plattform. Auf der 15 m Plattform wurde dann der Druck in den Flaschen kontrolliert. Von der D6 waren von den 300 bar Anfangsdruck noch ca. 150 bar Restdruck vorhanden. Beachtet man die Tauchzeit und Tauchtiefe (siehe Tauchprofilskizze), so berechnet man für den TS ein Atemminutenvolumen von durchschnittlichen 40 lit/min.



Zwar war der halbe Druck bereits erreicht, dennoch wurde nicht der Rückweg angetreten, sondern weiter abgetaucht. Da der Tauchschüler weder einen Tiefenmesser, noch ein Zeitmessgerät oder einen Tauchcomputer hatte, hatte er zu keinem Zeitpunkt selbst eine Kontrolle über Zeit, Tiefe etc.
Bis zur 15 m Plattform (siehe Profil) ist dieser Tauchgang relativ klar. Laut TL bekam dann der TS auf 27 m Probleme, welcher er auch anzeigte, indem er die Flossen des TL, wie vereinbart bei Problemen, zupfte (der TS tauchte hinter dem TL!). Nach Aussage des TL reagierte er sofort und gab das Zeichen zur Umkehr, welche auch sofort (nach Aussage des TL) eingeleitet wurde.
Bei der Gerichtsverhandlung verstanden wir die Aussagen des TL jedoch irgendwie so, dass nur ein Tauchgang bis 20 m durchgeführt werden sollte und in 20 m Tiefe die Probleme auftraten. In diesem Zusammenhang können wir uns der Aussage des Gutachters bei der Gerichtsverhandlung nur anschließen, dass die Aussagen des Tauchlehrers völlig unglaubwürdig sind und in keiner Weise dem Profil entsprechen.
Im Zusammenhang mit den vorhandenen Spuren bei der 30 m Plattform, gibt es aber auch folgende unbestätigte Theorie:
Beide tauchten bis zur 30 m Plattform. Von der 30 m Plattform leitete der TL nach etwas mehr als einer Minute den Aufstieg ein. Währenddessen kämpfte der TS bereits im 30 m Bereich um sein Leben. Da die gesamte Tauchausrüstung einen berechneten Abtrieb (in 30 m Tiefe) von ca. 17 kg aufwies, welchem eine Rettungsweste mit maximalem Auftrieb von 19 kg gegenüber steht und der Tatsache, dass die Notfallflasche der Rettungsweste nach der Sicherstellung leer war und deutliche Spuren im Schlamm zu finden waren, wird vermutet, dass der TS beim nach oben "krabbeln" so derart außer Atem geriet, dass er sich die Vollgesichtsmaske vom Gesicht riss und ertrank. Jedoch wird man niemals mit absoluter Sicherheit sagen können, was ab einer Tiefe von 25 m (min 20) passierte.
Fest steht, dass der Bleigurt des TS auf ca. 22 m gefunden wurde, die Notfallflasche für die Rettungsweste leer war, die D6 noch 40 bar Restdruck beinhaltete.

Der Tauchschüler verfügte über keine für Kaltwasser übliche redundante Ausrüstung. Es stand im keine alternative Luftversorgung zur Verfügung! Er tauchte während des Tauchganges wie vereinbart hinter dem Tauchlehrer, ohne direkten Sichtkontakt des TL zum TS. Die Ausrüstung des Tauchschülers wies keine technischen Mängel auf.

Bei der Gerichtsverhandlung selbst machte der Tauchlehrer auf uns den Eindruck, als ob ihm dies alles nichts angeht und er absolut nicht versteht, dass ihm überhaupt etwas vorgeworfen wird. Bei der Gerichtsverhandlung wurde ihm vom Gutachter deutlich vorgeworfen, dass seine Aussagen absolut nicht der Realität entsprechen können, sich nicht einmal mit seinem eigenen Tauchprofil in Einklang bringen lassen.

Nach unseren Informationen war geplant, dass er die Leitung der Feuerwehrtauchausbildung übernehmen sollte. Nach unseren Informationen gab es keinerlei Konsequenzen in *beruflicher Hinsicht bis zur Urteilsverkündung.
*Anmerkung:
Hier ist uns ein Fehler unterlaufen. Es war nicht gemeint, dass es Konsequenzen im Zivilberuf des Herrn Gerhard X. geben sollte. Den Entzug der Ausbilderberechtigung ("Tauchlehrerberechtigung")für mindestens 3 Jahre hätte man eigentlich in diesem Zusammenhang als selbstverständlich erwarten dürfen. Kritisch sehen wir hier nicht das Verhalten des "Arbeitgebers", sondern das der freiwilligen Feuerwehr, bei welcher er als Tauchausbilder tätig ist/war!

Was auch immer ab 25 m Tiefe geschehen ist. Gerhard X wurde für schuldig befunden und verurteilt!

Verantwortlich für diesen Bericht:
Robert Bruckschwaiger